Allgemeine Geschäftsbedingungen | Ausbildung & Training

1     Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte im    Bereich „Ausbildung und Training“ der Med – Aachen Bürogemeinschaft, nachstehend „Veranstalter“  mit seinem Vertragspartner, nachstehend „Teilnehmer“ genannt.

Zeichnungsberechtigt für die Med – Aachen sind Herr Sebastian Schlüper und Herr Sven Heiligers. Jeder Unterzeichner gilt mit setzten einer Unterschrift persönlich (als Einzelperson) als Veranstalter im sinne dieser AGB.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Teilnehmer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Teilnehmer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Teilnehmer muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Veranstalter absenden.

1.3 Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser AGB, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich oder digital-schriftlich eine Individualabrede.

2     Vertragsgegenstand

2.1 Der Veranstalter bietet Tätigkeiten, sowie Aus- und Fortbildung im Bereich Erste Hilfe und Notfallmedizin, an. Eine genaue Bezeichnung und Auflistung des Leistungsangebots wird von dem Veranstalter im Vorfeld dem Teilnehmer schriftlich oder digital-schriftlich bekannt gegeben.

2.2 Grundlegender Gegenstand des Vertrages/Aufgabenbezeichnung: Aus- und Fortbildung im Bereich Erste Hilfe & Notfallmedizin

3     Zustandekommen des Vertrages

3.1 Ein Vertrag mit dem Veranstalter kommt zustande, durch die Übermittlung und Bestätigung der ausgefüllten und unterschriebenen Teilnahmeerklärung/ Angebotsannahme auf dem Postweg, per Fax, per elektronischer Post (eMail) oder durch mündliche Absprache.

3.2 Jeder Teilnehmer erhält nach Eingang seiner Teilnahmeerklärung ein Bestätigungs- oder Ablehnungsschreiben.

3.3 Diese  AGB sind Bestandteile dieses Vertrages.

3.4 Angemeldete Seminare, können bis 21 Tage vor Seminarbeginn kostenfrei storniert werden. Bei einer Absage zwischen 21 bis 14 Tage vor Seminarbeginn werden 50% der Seminargebühr in Rechnung gestellt. Nach dieser Frist werden 80% der Seminargebühr in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls veranschlagte Anfahrtskosten werden nicht berechnet.

3.5 Der Veranstalter behält sich vor, bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn, die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten abzusagen bzw. zu kündigen, wenn diese nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Veranstaltung so gering ist, dass die entstehenden Kosten bezogen auf diese Veranstaltung, eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würden. (Gültig für alle Seminare im Bereich Erste Hilfe, Heilpraktikerfortbildungen und Hebammenfortbildung )

3.6 Das Rücktrittsrecht besteht für den Veranstalter jedoch nur, wenn er die zu dem Rücktritt führenden Umstände nachweisen und dem Teilnehmer ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Die ggf. bereits gezahlte Teilnahmegebühr wird unverzüglich zurückerstattet.

 4   Vertragsdauer und Vergütung

4.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Zahlungsmodalitäten: Die Seminargebühr für die jeweilige Veranstaltung richtet sich nach dem individuellen Angebot des Veranstalters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Im Bereich der betrieblichen Aus- und Fortbildung für Ersthelfer richtet sich die Gebühr pro Teilnehmer nach den aktuellen Preistabellen der DGUV.

Der Teilnehmer kann bar oder per Vorkasse seiner Zahlungspflicht nachkommen. Individuelle Zahlungsziele sind der Rechnung zu entnehmen.

In der Regel übernehmen die gesetzlichen Unfallversicherer die Ausbildungskosten zur Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern, auch Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder gemäß ihren Vorgaben. Sollte ein Betrieb mehr als die vorgegebenen Ersthelfer Ausbilden wollen, so ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Unfallversicherer ratsam, meist jedoch werden die Mehrkosten übernommen.

Für den Fall, dass eine Mehrkostenübernahme durch den gesetzlichen Unfallversicherer abgelehnt wird, der Kurs jedoch bereits stattgefunden hat, trägt diese Mehrkosten der Arbeitgeber.

Teilnehmer aus dem betrieblichen Bereich, welche nicht einer Berufsgenossenschaft, sondern einer Unfallkasse wie z.B. Unfallkasse NRW angehören, benötigen vor Seminarbeginn einen Kostenübernahmebescheid des jeweiligen Unfallversicherers. Bei mehreren Teilnehmern meist in Form einer Gesamtübernahme, bei Einzelteilnehmern auch in Gutscheinform möglich.

Diese Kostenübernahme muss spätestens eine Woche vor Lehrgangsbeginn eingereicht werden (E-Mail in Kopie ausreichend).

Bis auf wenige Ausnahmen rechnet der Veranstalter die geleisteten Aus- und Fortbildungen eigenständig mit der jeweiligen Unfallversicherung ab. Durch den Arbeitgeber ist somit keine weitere Intervention notwendig.

Mitglieder der Unfallversicherung Bund und Bahn erhalten nach dem Seminar eine Rechnung über die geleistete Aus- oder Fortbildung und reichen diese ihrer Unfallversicherung nach oder zeitgleich mit der Begleichung an uns ein.

5     Leistungsumfang und nicht in Anspruch genommene Leistungen

5.1 Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer.

5.2 Werden einzelne Leistungen durch einen Teilnehmer nicht in Anspruch genommen, so behält sich der Veranstalter vor, dennoch die gesamte Teilnahmegebühr in Rechnung zu stellen.

Im nachweisbaren Krankheitsfalle oder bei dem Vorliegen Höherer Gewalt stellt der Veranstalter die vereinbarte Leistung nicht in Rechnung.

6     Allgemeine Teilnahmebedingungen

6.1 Der Teilnehmer verhält sich vertragswidrig, wenn er ungeachtet einer Abmahnung die Veranstaltung nachhaltig stört, oder wenn er sich in erheblichem Maße entgegen der Guten Sitten verhält, so dass ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall behält sich der Veranstalter vor, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahmegebühr in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines geringeren Aufwandes bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

6.2 Der Seminarleiter/Coach/Trainer ist gegenüber den Teilnehmern für die Dauer und im Rahmen der Veranstaltung weisungsbefugt.

6.3 Der Veranstalter haftet nicht für Personen- und Sachschäden die dem Teilnehmer aufgrund der Teilnahme am Seminar/Coaching/Training, sollte dieser gegen die bekannten Teilnahmebedingungen verstoßen.

6.4 Die Teilnehmer verpflichten sich, nicht unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln zu stehen, die die Reaktionsfähigkeit und das Körperbefinden beeinträchtigen können. Bei Verstößen hiergegen ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.

6.5 Vor der Veranstaltung muss der Trainer/Coach/Seminarleiter des Veranstalters über gesundheitliche Probleme und etwaige Erkrankungen informiert werden, damit der entsprechende Teilnehmer bestmöglich vor Schaden bewahrt werden kann.

6.6 Bei erkennbaren gesundheitlichen Problemen ist der Veranstalter berechtigt, den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahmegebühr anteilig oder vollständig in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines geringeren Aufwandes bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

6.7 Inhouse-Lehrgänge in den Räumlichkeiten des Auftraggebers setzen im Bereich der Erste Hilfe eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern voraus.

Seitens des Auftraggebers müssen geeignete Lehrgangsräume und Einrichtungen für Inhouse-Lehrgänge gestellt werden. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen und praktischen Unterricht unterwiesen werden können. Die Räumlichkeiten müssen über ausreichend Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten, sowie Waschgelegenheit und Toiletten vorhanden sein. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen einen Beamer zum Einsatz zu bringen.

6.8 Veranstaltungen und Seminare sind nie ohne ein Restrisiko. Gegen einen Unfall und Bergung ist jeder Teilnehmer nur im Rahmen seiner eigenen oder der betrieblichen Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert.

6.9 Die Teilnahme an der Aus- und Fortbildung des Veranstalters ist nur in geeigneter Bekleidung möglich. Für die Veranstaltungen empfehlen sich lockeres Schuhwerk und eine normale Straßenkleidung. Schuhe mit hohen Absätzen, Röcke oder ähnliches sind aufgrund der praktischen Übungen nicht gut geeignet.

7     Verschwiegenheitspflicht

Der Veranstalter verpflichtet sich, während der Dauer einer Veranstaltung und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Teilnehmers/Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

8     Haftung

8.1 Der Veranstalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Veranstalter in demselben Umfang.

8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

9     Sonstige Bestimmungen

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

Gerichtsstand ist Aachen.